Rechtliches
Allgemeine Geschäftsbedingungen
Diese Bedingungen gelten für Handels-, Vermittlungs- und Beratungsleistungen der Noventra GmbH.
1. Geltungsbereich
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Verträge zwischen der Noventra GmbH, 5610 Wohlen AG (nachfolgend «Noventra»), und ihren Kundinnen und Kunden über den Handel mit Waren, die Vermittlung von Geschäften sowie Beratungsleistungen.
Abweichende Bedingungen der Kundschaft gelten nur, wenn Noventra ihnen schriftlich zugestimmt hat. Einkaufsbedingungen der Kundschaft werden nicht Vertragsbestandteil, auch wenn ihnen nicht ausdrücklich widersprochen wird.
Diese AGB richten sich an Unternehmen und gewerbliche Abnehmer.
2. Angebot und Vertragsschluss
Angaben auf der Website, in Katalogen und in Preislisten sind unverbindlich. Verbindlich sind ausschliesslich schriftliche Offerten von Noventra. Offerten gelten, sofern nichts anderes vermerkt ist, während 14 Tagen ab Datum.
Der Vertrag kommt mit der schriftlichen Auftragsbestätigung von Noventra zustande. Als schriftlich gilt auch die Übermittlung per E-Mail.
Muster, Abbildungen und technische Angaben beschreiben die Ware allgemein und sind keine zugesicherte Eigenschaft, sofern sie nicht ausdrücklich als solche bezeichnet werden. Handelsübliche Abweichungen in Menge, Mass, Gewicht und Farbe bleiben vorbehalten.
3. Preise
Preise verstehen sich in Schweizer Franken, sofern nichts anderes vereinbart ist, ohne Mehrwertsteuer und ohne Zölle, Abgaben, Verpackung, Transport und Versicherung.
Ändern sich zwischen Vertragsschluss und Lieferung Einstandspreise, Wechselkurse, Frachtraten, Zölle oder Abgaben wesentlich, kann Noventra eine Preisanpassung verlangen. Die Kundschaft kann in diesem Fall innert fünf Arbeitstagen nach Mitteilung vom Vertrag zurücktreten.
4. Lieferung, Termine und Gefahrenübergang
Liefertermine gelten als annähernd vereinbart, sofern sie nicht ausdrücklich als fix bezeichnet werden. Die Lieferfrist beginnt, sobald alle kaufmännischen und technischen Punkte geklärt sind und eine allfällig vereinbarte Anzahlung eingegangen ist.
Teillieferungen sind zulässig und können einzeln in Rechnung gestellt werden.
Ist eine Lieferklausel vereinbart, gilt sie nach den Incoterms in der bei Vertragsschluss gültigen Fassung. Ohne besondere Vereinbarung geht die Gefahr mit der Übergabe der Ware an den Transporteur auf die Kundschaft über.
Verzögert sich der Versand aus Gründen, die die Kundschaft zu vertreten hat, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft über; Lagerkosten gehen zulasten der Kundschaft.
5. Zahlung
Rechnungen sind ohne Abzug innert 30 Tagen ab Rechnungsdatum zahlbar, sofern nichts anderes vereinbart ist. Bei Erstaufträgen und bei Lieferungen ins Ausland kann Noventra Vorauszahlung oder Sicherheiten verlangen.
Nach Ablauf der Zahlungsfrist gerät die Kundschaft ohne Mahnung in Verzug. Ab Verzug ist ein Verzugszins von 5 % pro Jahr geschuldet; der Ersatz weiteren Schadens bleibt vorbehalten.
Die Verrechnung mit Gegenforderungen ist nur zulässig, wenn diese von Noventra anerkannt oder gerichtlich festgestellt sind. Ein Zurückbehaltungsrecht ist ausgeschlossen.
6. Eigentumsvorbehalt
Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum von Noventra. Noventra ist berechtigt, den Eigentumsvorbehalt am Wohnsitz oder Sitz der Kundschaft im Eigentumsvorbehaltsregister eintragen zu lassen. Die Kundschaft unterstützt Noventra dabei.
7. Prüfung, Mängelrüge und Gewährleistung
Die Kundschaft prüft die Ware unverzüglich nach Erhalt auf Menge, Beschaffenheit und Transportschäden. Offensichtliche Mängel sind innert sieben Kalendertagen nach Erhalt schriftlich zu rügen, versteckte Mängel unverzüglich nach ihrer Entdeckung. Unterbleibt die Rüge, gilt die Ware als genehmigt.
Bei berechtigter Mängelrüge leistet Noventra nach eigener Wahl Ersatzlieferung, Nachbesserung oder Gutschrift des Minderwerts. Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig.
Die Gewährleistungsfrist beträgt zwölf Monate ab Gefahrenübergang. Beanstandete Ware ist bis zur Klärung unverändert aufzubewahren.
Keine Gewährleistung besteht für Mängel aus unsachgemässer Lagerung, Behandlung oder Verwendung, aus natürlicher Abnützung oder aus Eingriffen Dritter.
8. Vermittlungsgeschäfte
Vermittelt Noventra lediglich den Kontakt zwischen zwei Parteien, kommt der Liefervertrag ausschliesslich zwischen diesen Parteien zustande. Noventra wird nicht Vertragspartei und haftet weder für die Erfüllung noch für die Zahlungsfähigkeit der vermittelten Partei.
Die Vermittlungsprovision und ihre Fälligkeit werden vorgängig schriftlich vereinbart. Der Anspruch entsteht mit dem Zustandekommen des vermittelten Geschäfts.
Führt die Kundschaft ein von Noventra nachgewiesenes Geschäft unter Umgehung von Noventra oder über Dritte aus, bleibt der Provisionsanspruch bestehen.
9. Beratungsleistungen
Beratungsleistungen werden nach Aufwand oder zu einem vereinbarten Pauschalpreis erbracht. Noventra schuldet eine sorgfältige Bearbeitung, nicht aber einen bestimmten wirtschaftlichen Erfolg.
Entscheidungen der Kundschaft, die auf einer Beratung beruhen, trifft die Kundschaft in eigener Verantwortung.
10. Haftung
Noventra haftet für Schäden, die sie absichtlich oder grobfahrlässig verursacht hat. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen, soweit das Gesetz dies zulässt.
Ausgeschlossen ist insbesondere die Haftung für indirekte Schäden und Folgeschäden, namentlich entgangenen Gewinn, Produktionsausfall, Ansprüche Dritter und Kosten aus Verzögerungen im Transport oder bei der Zollabfertigung.
Zwingende gesetzliche Haftungsbestimmungen, namentlich das Produktehaftpflichtgesetz, bleiben vorbehalten.
11. Höhere Gewalt
Ereignisse ausserhalb des Einflussbereichs von Noventra befreien für ihre Dauer von der Leistungspflicht. Dazu zählen unter anderem Naturereignisse, Krieg, Streik, behördliche Massnahmen, Energie- und Rohstoffmangel, Transportstörungen sowie der Ausfall von Vorlieferanten. Dauert das Ereignis länger als 60 Tage, können beide Parteien vom Vertrag zurücktreten, ohne dass Schadenersatzansprüche entstehen.
12. Export, Einfuhr und Sanktionen
Die Kundschaft hält die anwendbaren Ausfuhr-, Einfuhr- und Sanktionsvorschriften ein und liefert die dafür nötigen Angaben. Erweist sich die Ausführung eines Auftrags als rechtlich unzulässig, ist Noventra berechtigt, davon zurückzutreten, ohne ersatzpflichtig zu werden.
13. Geheimhaltung
Beide Parteien behandeln Informationen, die ihnen im Rahmen der Zusammenarbeit zugänglich werden, vertraulich und verwenden sie nur für die Abwicklung des Auftrags. Die Pflicht besteht nach Beendigung der Zusammenarbeit weiter.
14. Datenschutz
Noventra bearbeitet Personendaten nach dem schweizerischen Datenschutzgesetz. Einzelheiten stehen in der Datenschutzerklärung.
15. Änderungen dieser AGB
Noventra kann diese AGB anpassen. Für einen bereits geschlossenen Vertrag gilt die Fassung, die bei Vertragsschluss veröffentlicht war.
16. Teilnichtigkeit
Ist eine Bestimmung dieser AGB unwirksam, bleiben die übrigen Bestimmungen in Kraft. Die unwirksame Bestimmung wird durch eine Regelung ersetzt, die dem wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt.
17. Anwendbares Recht und Gerichtsstand
Es gilt ausschliesslich schweizerisches Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).
Ausschliesslicher Gerichtsstand ist der Sitz der Noventra GmbH. Noventra bleibt berechtigt, die Kundschaft an deren Sitz zu belangen.
Stand: August 2026